Allgemeine Geschäftsbedingungen der KS-Terrassen

Stand: August 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

KS-Terrassen
Inhaberin: Gülsay Uzar
Leipziger Straße 139
34123 Kassel
Deutschland

Telefon: +49 163 7225007
E-Mail: kontakt@ks-terrassen.de
Website: https://ks-terrassen.de

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für die Beratung, Planung, Lieferung und Montage von:

  • Terrassenüberdachungen,
  • Vordächern,
  • Carports,
  • Kaltwintergärten,
  • Sommergärten,
  • Aluminium- und Glaskonstruktionen,
  • Beschattungs-, Seitenwand- und Zubehörsystemen.

Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

Darstellungen, Produktbeschreibungen, Bilder und Angaben auf der Website, in Katalogen, Prospekten oder Werbemitteln stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • die Unterzeichnung eines Angebots oder Auftragsformulars,
  • die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
  • eine eindeutige Annahmeerklärung des Auftraggebers in Textform oder
  • den Beginn der Leistungsausführung nach entsprechender Vereinbarung.

Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte Pläne, technische Beschreibungen sowie ausdrücklich vereinbarte Nachträge maßgeblich.

Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Nachweisbarkeit der Textform.

3. Beratung, Planung und technische Angaben

Die Beratung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen sowie der bei einer Besichtigung erkennbaren örtlichen Gegebenheiten.

Zeichnungen, Visualisierungen, Muster, Farbdarstellungen und Abbildungen dienen der Veranschaulichung. Technisch bedingte Abweichungen bei Farben, Oberflächen, Profilen, Glas, Verbindungselementen und Konstruktionen bleiben zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen.

Farbdarstellungen auf Bildschirmen, Ausdrucken oder Fotografien können vom tatsächlichen Farbton abweichen.

Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie:

  • aufgrund gesetzlicher Anforderungen,
  • aufgrund technischer Weiterentwicklungen,
  • aufgrund von Herstellervorgaben oder
  • zur fachgerechten Ausführung

erforderlich sind und die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.

Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und Entwürfe bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte zur Ausführung weitergegeben werden.

4. Aufmaß und örtliche Gegebenheiten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen.

Der Auftraggeber hat insbesondere auf folgende Umstände hinzuweisen:

  • verdeckt verlaufende Strom-, Wasser-, Gas- oder sonstige Leitungen,
  • Entwässerungsleitungen,
  • Fußbodenheizungen,
  • Abdichtungen,
  • Altlasten,
  • nicht sichtbare Fundamente,
  • besondere Wand- oder Fassadenaufbauten,
  • Wärmedämmverbundsysteme,
  • statische Besonderheiten,
  • Grundstücksgrenzen und Dienstbarkeiten.

Für nicht erkennbare oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Gegebenheiten übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung, sofern diese auch bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren.

Ergibt sich während der Ausführung, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.

5. Baugenehmigungen, Statik und behördliche Anforderungen

Der Auftraggeber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung, Zustimmung, Anzeige oder sonstige behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Der Auftraggeber ist ebenfalls dafür verantwortlich, erforderliche Zustimmungen einzuholen, insbesondere von:

  • Behörden,
  • Vermietern,
  • Eigentümergemeinschaften,
  • Nachbarn,
  • Grundstückseigentümern,
  • Denkmalschutzbehörden.

Eine Prüfung, Beantragung oder Beschaffung von Genehmigungen, statischen Nachweisen oder sonstigen Unterlagen gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Wird die Ausführung aufgrund einer fehlenden Genehmigung oder Zustimmung verzögert oder unmöglich, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten, sofern der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.

Eine vom Auftragnehmer erstellte technische Planung ersetzt keine behördliche Genehmigung.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Nicht im Angebot enthaltene Zusatzarbeiten werden gesondert berechnet.

Abschlagszahlungen, Anzahlungen und Zahlungspläne richten sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

Soweit kein gesonderter Zahlungsplan vereinbart wurde, wird die Vergütung nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistung fällig.

Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.

Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Verbraucher dürfen zusätzlich mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

7. Liefer- und Ausführungszeiten

Liefer- und Montageterminen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn:

  • sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind,
  • erforderliche Maße vorliegen,
  • vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden,
  • notwendige Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen,
  • der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

Liefer- und Montagezeiten können sich insbesondere verlängern bei:

  • höherer Gewalt,
  • außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen,
  • Lieferengpässen,
  • Materialmangel,
  • Streik oder Aussperrung,
  • behördlichen Maßnahmen,
  • Verkehrs- oder Transportstörungen,
  • unvorhersehbaren Herstellungsverzögerungen,
  • Erkrankung oder Ausfall von Montagepersonal,
  • nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich und montagebereit ist.

Der Auftraggeber stellt, soweit erforderlich und zumutbar, unentgeltlich zur Verfügung:

  • Zugang zum Grundstück und Montagebereich,
  • Strom,
  • Wasser,
  • geeignete Zufahrts- und Abstellmöglichkeiten,
  • ausreichende Arbeits- und Bewegungsflächen.

Möbel, Pflanzen, Fahrzeuge und andere Gegenstände sind vor Montagebeginn aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sich während der Montage keine unbefugten Personen, Kinder oder Haustiere im Gefahrenbereich aufhalten.

Verzögerungen und Mehrkosten, die durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, werden gesondert berechnet.

9. Fundamente, Untergrund und Befestigung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, müssen vorhandene Fundamente, Bodenplatten, Terrassenflächen, Fassaden und Befestigungsuntergründe ausreichend tragfähig und für die vorgesehene Konstruktion geeignet sein.

Stellt sich während der Montage heraus, dass der vorhandene Untergrund nicht geeignet ist, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.

Erforderliche Zusatzarbeiten, Verstärkungen, Fundamente oder Anpassungen werden gesondert angeboten und vergütet.

Für Schäden aufgrund ungeeigneter, nicht erkennbarer oder vom Auftraggeber bereitgestellter Untergründe haftet der Auftragnehmer nur, wenn er deren Ungeeignetheit bei fachgerechter Prüfung hätte erkennen müssen.

10. Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss können Auswirkungen auf Preise, Lieferzeiten und Ausführungstermine haben.

Änderungen werden grundsätzlich erst ausgeführt, wenn Art, Umfang und Vergütung abgestimmt wurden.

Erforderliche Zusatzleistungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

In dringenden Fällen dürfen technisch zwingend erforderliche Maßnahmen ausgeführt werden, wenn eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist und die Maßnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden erforderlich ist.

11. Lieferung und Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Liefer- oder Montagestelle.

Der Auftraggeber gewährleistet eine geeignete und zulässige Zufahrt für Liefer- und Montagefahrzeuge.

Bei Verbrauchern gelten für den Gefahrübergang die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Auftraggeber über, sofern keine Montage durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

12. Abnahme

Nach Fertigstellung der Montage wird die Leistung gemeinsam mit dem Auftraggeber abgenommen.

Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Sichtbare Mängel oder Restarbeiten sollen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und eine mögliche Abnahmefiktion bleiben unberührt.

Bei Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat.

13. Beschaffenheit, Entwässerung und natürliche Einwirkungen

Terrassenüberdachungen, Vordächer, Carports und Kaltwintergärten dienen dem vereinbarten Schutz- und Nutzungszweck.

Ein Kaltwintergarten ist grundsätzlich kein dauerhaft beheizter Wohnraum und besitzt regelmäßig nicht dieselben Anforderungen an Wärmedämmung, Luftdichtheit und Raumklima wie ein beheiztes Wohngebäude.

Bei nicht beheizten Glaskonstruktionen kann es aufgrund von Temperatur- und Feuchtigkeitsunterschieden zur Bildung von Kondenswasser kommen. Dies stellt nicht automatisch einen Mangel dar.

Geräusche durch Regen, Hagel, Wind, temperaturbedingte Materialbewegungen oder natürliche Ausdehnung können konstruktions- und materialbedingt auftreten.

Glas kann produktionsbedingte optische Erscheinungen aufweisen, soweit diese innerhalb der anerkannten technischen Toleranzen liegen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Entwässerungen, Dachrinnen, Abläufe und bewegliche Teile regelmäßig zu kontrollieren und von Laub, Schnee, Eis und Verschmutzungen freizuhalten.

Außergewöhnliche Schnee-, Eis- oder Wasserlasten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies gefahrlos möglich ist.

14. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

Soweit gelieferte Bauteile durch den Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

15. Mängelrechte

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

Der Auftragnehmer entscheidet nach den gesetzlichen Bestimmungen, ob der Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird.

Der Auftraggeber darf einen Mangel nur dann selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn:

  • der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert,
  • eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder
  • eine sofortige Beseitigung ausnahmsweise gesetzlich zulässig ist.

Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei Schäden aufgrund:

  • unsachgemäßer Nutzung,
  • fehlender Wartung oder Reinigung,
  • eigenmächtiger Veränderungen,
  • nicht fachgerechter Arbeiten Dritter,
  • mechanischer Beschädigung,
  • außergewöhnlicher Sturm-, Schnee-, Eis- oder sonstiger Naturereignisse,
  • normaler Abnutzung,
  • ungeeigneter Reinigungs- oder Pflegemittel,

soweit der Auftragnehmer diese Schäden nicht zu vertreten hat.

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

16. Herstellergarantien

Soweit Hersteller für einzelne Bauteile oder Systeme Garantien gewähren, gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.

Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein.

Eine Garantie durch KS-Terrassen besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform erklärt wurde.

17. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Auftragnehmers.

18. Kündigung und Auftragsstornierung

Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftragnehmer kann insbesondere Vergütung für:

  • bereits erbrachte Planungsleistungen,
  • durchgeführtes Aufmaß,
  • bereits bestellte oder angefertigte Bauteile,
  • nicht mehr stornierbare Lieferungen,
  • entstandene Fremd- und Transportkosten,
  • sonstige nachweislich entstandene Aufwendungen

verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

Individuell angefertigte Bauteile können regelmäßig nicht anderweitig oder nur mit erheblichen Abschlägen verwendet werden.

19. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.

Die Widerrufsbelehrung ist nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss dem Verbraucher gesondert und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Bei Waren, die individuell angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden, kann das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.

Ob ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der konkreten Vertragsart und dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

Soll vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit Planungs-, Aufmaß-, Liefer- oder Montageleistungen begonnen werden, ist eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.

20. Verbraucherschlichtung

KS-Terrassen ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehung einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

21. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Weitere Informationen enthält die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.

22. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Kassel ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

23. Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Wichtige Verwendungshinweise

Die AGB müssen dem Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss deutlich zugänglich gemacht werden. Ein bloßer Link auf der Website genügt bei einem vor Ort unterzeichneten Auftrag nicht automatisch; der Kunde muss tatsächlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten.

Bei Verträgen, die beim Kunden zu Hause oder ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Internet abgeschlossen werden, kann ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen. Für eindeutig kundenindividuell hergestellte Waren besteht zwar eine gesetzliche Ausnahme, bei gemischten Verträgen aus Maßanfertigung und Montage ist eine pauschale Aussage jedoch riskant.

Die Vergütung eines Werkvertrags wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Abschlagszahlungen sollten deshalb im konkreten Angebot klar geregelt werden.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Gegenüber Verbrauchern setzt eine Abnahmefiktion zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis in Textform voraus.

Bei Leistungen an Bauwerken können Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme verjähren; bei anderen Werkleistungen kann eine zweijährige Frist gelten. Deshalb wurde keine pauschale verkürzte Verjährungsfrist eingesetzt.

Die Erklärung zur Verbraucherschlichtung ist zusammen mit den AGB und auf der Website erforderlich, sofern die gesetzliche Informationspflicht greift. Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten können von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen sein; nach einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit gilt jedoch eine gesonderte Informationspflicht.